Kunstkaufvertrag
zwischen

(im Vertrag Käufer genannt) und
Barbara Clear, Hofer Strasse 3b, 94113 Tiefenbach
(im Vertrag Verkäufer genannt)

 

§ 1  Vertragsgegenstand:
Der Käufer erwirbt nachfolgend beschriebenes Kunstwerk von Barbara Clear:
Titel:
Technik/Material:
Datierung/Signatur:

§ 2   Preis:
Der Kaufpreis des o.g. Werkes beträgt X Euro In Worten: X Euro (Der Kaufpreis enthält 7 % Mwst = X Euro )

§ 3  Zahlungsweise:

a) Der Kaufpreis wird bei Vertragsabschluß und Übergabe des Kunstwerkes fällig. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kunstwerkes bleibt dieses im Eigentum und Besitz des Künstlers. Der Käufer trägt das Risiko der Beschädigung bzw. des Verlustes in voller Höhe.

oder:

b) Der Kaufpreis ist in X Monatsraten zur Zahlung fällig, zahlbar jeweils zum 15. eines Monats, beginnend zum 15. ….. Der Käufer sorgt für eine pünktliche Zahlung durch Einrichtung eines Überweisungs-Dauerauftrags zugunsten Barbara Clear, Konto-Nr. 300767107 bei der VR-Bank Passau (BLZ: 74090000), Verwendungszweck: Kaufvertrag "---Bild---". Der Verkäufer behält sich vor, den ausstehenden Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen, wenn der Käufer mit der Zahlung einer Rate mehr als zehn Tage im Rückstand ist. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kunstwerkes bleibt dieses im Eigentum des Künstlers. Der Käufer trägt das Risiko der Beschädigung bzw. des Verlustes in voller Höhe.

§ 4  Gewährleistung / Urheberrecht
Der Künstler versichert, daß sich der zu veräußernde Kunstgegenstand in seinem alleinigen Eigentum befindet und frei von Rechten Dritter ist. Er versichert darüber hinaus, daß der Kunstgegenstand eine eigenständige Arbeit von ihm ist. Gewährleistungsansprüche für etwaige Mängel sind im übrigen ausgeschlossen.  Der Künstler hat das Recht, das Werk auf Wunsch zu Ausstellungszwecken auszu-leihen. Der Käufer kann diesem nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widersprechen. Jede öffentliche Ausstellung des in § 1 genannten Kunstwerkes durch den Käufer muss vom Künstler genehmigt werden.  Wird das in  § 1 genannte Kunstwerk vom Käufer weiterverkauft bzw. weiterveräußert, ist dieser verpflichtet, dem Künstler unaufgefordert Name und Anschrift des neuen Eigentümers unverzüglich mitzuteilen und hierzu vorab die Einwilligung des Erwerbs einzuholen. Ist bei Weiterverkauf ein Kunsthändler oder Kunstversteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt und übersteigt der Veräußerungserlös mehr als 400,- Euro, dann hat der Veräußerer des Kunstwerkes dem Urheber einen Anteil vom Erlös in Höhe der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zu entrichten (§26 UrhG). Der Käufer ist bei jeder Weiterveräußerung des Kunstwerkes verpflichtet, die ihm obliegenden vorstehend genannten Pflichten dem neuen Erwerber aufzuerlegen.

§ 5  Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte
Sämtliche Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte an dem Kunstwerk verbleiben ausschließlich beim Künstler, jegliche Inanspruchnahme dieser Rechte, außer für den privaten Bereich, durch den Käufer ist dem Käufer nur in Absprache und nach schriftlicher Genehmigung durch den Künstler gestattet.

§ 6  Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Künstlers.
  
Ort / Datum/Unterschriften

 
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